Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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(neue Satzung, Stand von der zweiten gründungsversammlung)
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== Aktuelle Satzung ==
 
== Aktuelle Satzung ==
 
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* Aktuelle [http://rohieb.name/stuff/stratum0/satzung-2011-07-23.pdf Satzung] als PDF, zuletzt geändert am 23.07.2011
Aktuelle Satzung als PDF: [http://datatomb.de/~valodim/stratum0/satzung_20110713.pdf Link], zuletzt geaendert 13.07.2011
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* Aktuelle [http://rohieb.name/stuff/stratum0/beitragsordnung-2011-07-23.pdf Beitragsordnung] als PDF, zuletzt geändert am 23.07.2011
 
 
Aktuelle Beitragsordnung als PDF: [http://datatomb.de/~valodim/stratum0/beitragsordnung_20110617.pdf Link], zuletzt geaendert 17.06.2011
 
  
 
== Source ==
 
== Source ==
 
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Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/Valodim/stratum0-satzung github-Repository] gepflegt.
Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als latex Dokument in einem [https://github.com/Valodim/stratum0-satzung github repository] gepflegt.
 
  
 
== Satzungstext ==
 
== Satzungstext ==
Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangslaeufig aktuell!
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Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell!
  
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e.V.
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(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
 
(2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
 
(2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
 
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck
 
§ 2 Zweck
 
(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
 
(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
 
(2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
 
(2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
*Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und kritische Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien.
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Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- und
* Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu fördern.
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Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und kritische
* Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen.
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Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien.
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Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu
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fördern.
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Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informati-
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onsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemes-
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sene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Hand-
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lungsweisen.
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(3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
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– Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der
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Vereinszwecke nötigen Infrastruktur.
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– Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informa-
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tionsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
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– Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Grup-
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pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
  
* Die Informatik- und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit zu fördern, sowie über Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien aufzuklären, diese kritisch zu erforschen und zu beurteilen.
 
* Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu fördern.
 
* Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen.
 
(3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
 
* Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur.
 
* Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
 
* Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
 
  
 
§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
 
§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
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(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  
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Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
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ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mit-
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teln der Körperschaft.
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(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
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durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Mitgliedschaft
 
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
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(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder-
(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet auch über den Antrag.
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jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen.
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(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet
(4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.
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auch über den Antrag.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
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(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von na-
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türlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen.
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(4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegen-
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über dem Vorstand vollzogen.
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(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
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trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den
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Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der
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Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss
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dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen
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mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werk-
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tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächs-
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te Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung
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ruht die Mitgliedschaft.
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§ 5 Beiträge
 
§ 5 Beiträge
(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.
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(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsord-
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nung.
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§ 6 Organe des Vereins
 
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
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(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
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die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
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der Vorstand
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§ 7 Mitgliederversammlung
 
§ 7 Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
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(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres-
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
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se erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
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Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
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(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand
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unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Be-
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kanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum.
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Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
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Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
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(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund-
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sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung
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nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jah-
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resrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und
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die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprü-
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fer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
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und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
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Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu be-
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richten.
 
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
 
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
* Aufgaben des Vereins
+
Aufgaben des Vereins
* An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
+
An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
* Beteiligung an Gesellschaften
+
Beteiligung an Gesellschaften
* Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge überschreiten
+
Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über-
* Beschluss der Beitragsordnung
+
schreiten
* Satzungsänderungen
+
Beschluss der Beitragsordnung
* Auflösung des Vereins
+
Satzungsänderungen
 +
Auflösung des Vereins
 
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
 
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
+
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig aner-
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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kannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte An-
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teil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig von
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der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der
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Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes Mitglied
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hat eine Stimme.
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(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesen-
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den Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt
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ein Antrag als abgelehnt.
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§ 8 Der Vorstand
 
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
+
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisitzer verzichtet werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
+
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Rechte:
+
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
* Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
+
vertretungsberechtigt.
* Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht teilzunehmen.
+
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr ge-
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wählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisit-
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zer verzichtet werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils
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amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nach-
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folger gewählt sind.
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(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbe-
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sondere folgende Rechte:
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Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
 +
Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die-
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ser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht
 +
teilzunehmen.
 
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
 
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
+
(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und
(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden.
+
ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte
(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
+
beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund
(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
+
für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z.B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
+
(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den
(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
+
stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabenteilung des Vorstandes geregelt wird.
+
mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglie-
(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der ersten Mitgliederversammlung.
+
der des Vereins veröffentlicht werden.
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(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder
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des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehr-
 +
heit der Vorstandsmitglieder.
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(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich ge-
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fasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der
 +
Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden re-
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gulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
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(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der
 +
restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen,
 +
zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
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(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung
 +
jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgän-
 +
gers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach
 +
Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
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(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei-
 +
lung des Vorstandes geregelt wird.
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(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der
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ersten Mitgliederversammlung.
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§ 9 Satzungsänderung
 
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
+
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglie-
(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform erfolgen kann.
+
der erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur ab-
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden.
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gestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
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Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als
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auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
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(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder
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erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform er-
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folgen kann.
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(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
 +
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs-
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änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden.
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§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
 
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
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(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
 +
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder
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Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
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§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
 
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
+
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mit-
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
+
gliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
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rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
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(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder
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bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Er-
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füllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung be-
 +
stimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für ge-
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meinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
 
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</pre>
  
 
[[Kategorie:Dokumente]]
 
[[Kategorie:Dokumente]]

Version vom 18. August 2011, 16:13 Uhr

Hinweis:
Die Diskussion findet auf der Diskussionsseite statt.

Aktuelle Satzung

  • Aktuelle Satzung als PDF, zuletzt geändert am 23.07.2011
  • Aktuelle Beitragsordnung als PDF, zuletzt geändert am 23.07.2011

Source

Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem github-Repository gepflegt.

Satzungstext

Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell!

Zuletzt aktualisiert: Daniel Bohrer 15:13, 18. Aug. 2011 (UTC)

Satzung des Stratum 0 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
(2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
(2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
– Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- und
Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und kritische
Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien.
– Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu
fördern.
– Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informati-
onsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemes-
sene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Hand-
lungsweisen.
(3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
– Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der
Vereinszwecke nötigen Infrastruktur.
– Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informa-
tionsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
– Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Grup-
pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.


§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und
ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mit-
teln der Körperschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder-
jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet
auch über den Antrag.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von na-
türlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen.
(4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegen-
über dem Vorstand vollzogen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den
Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss
dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen
mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werk-
tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächs-
te Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung
ruht die Mitgliedschaft.


§ 5 Beiträge
(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsord-
nung.


§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres-
se erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in
Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand
unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Be-
kanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund-
sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung
nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jah-
resrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und
die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprü-
fer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu be-
richten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
– Aufgaben des Vereins
– An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
– Beteiligung an Gesellschaften
– Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über-
schreiten
– Beschluss der Beitragsordnung
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig aner-
kannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte An-
teil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig von
der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der
Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes Mitglied
hat eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesen-
den Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.


§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr ge-
wählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisit-
zer verzichtet werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils
amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nach-
folger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbe-
sondere folgende Rechte:
– Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
– Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die-
ser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht
teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und
ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte
beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund
für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den
stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglie-
der des Vereins veröffentlicht werden.
(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder
des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehr-
heit der Vorstandsmitglieder.
(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich ge-
fasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der
Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden re-
gulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der
restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen,
zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung
jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgän-
gers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach
Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei-
lung des Vorstandes geregelt wird.
(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der
ersten Mitgliederversammlung.


§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglie-
der erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur ab-
gestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als
auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder
erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform er-
folgen kann.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs-
änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden.


§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder
Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mit-
gliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder
bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Er-
füllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung be-
stimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für ge-
meinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.