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15. Dezember 2012
 
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§ 0 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
 
(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
 
(2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
 
(2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
 
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  
§ 1 Zweck
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§ 2 Zweck
 
(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
 
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(2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
 
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pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
 
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§ 2 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
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§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
 
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
 
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
 
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
 
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(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
 
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
 
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
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§ 4 Mitgliedschaft
 
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder-
 
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder-
 
jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
 
jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
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Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
 
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  
§ 4 Beiträge
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§ 5 Beiträge
 
(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitrags-
 
(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitrags-
 
ordnung.
 
ordnung.
  
§ 5 Organe des Vereins
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§ 6 Organe des Vereins
 
(1) Organe des Vereins sind
 
(1) Organe des Vereins sind
 
– die Mitgliederversammlung
 
– die Mitgliederversammlung
 
– der Vorstand
 
– der Vorstand
  
§ 6 Mitgliederversammlung
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§ 7 Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
 
(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres-
 
(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres-
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ge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.
 
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§ 7 Der Vorstand
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§ 8 Der Vorstand
 
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem
 
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem
 
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt
 
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt
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der ersten Mitgliederversammlung.
 
der ersten Mitgliederversammlung.
  
§ 8 Satzungsänderung
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§ 9 Satzungsänderung
 
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmit-
 
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmit-
 
glieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
 
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werden.
 
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§ 9 Beurkundung von Beschlüssen
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§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
 
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
 
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
 
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder
 
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder
 
Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
 
Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
  
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
+
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
 
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der
 
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der
 
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur
 
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur

Version vom 7. Januar 2013, 22:06 Uhr

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Text der Satzung

Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell!

Zuletzt aktualisiert: Daniel Bohrer 00:38, 17. Dez. 2012 (CET)

Satzung des Stratum 0 e. V.
15. Dezember 2012

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
(2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
(2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
– Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik-
und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und
kritische Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien.
– Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie
zu fördern.
– Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informa-
tionsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, ange-
messene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen
Handlungsweisen.
(3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
– Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung
der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur.
– Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Infor-
mationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
– Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Grup-
pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.

§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-
den.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln der Körperschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder-
jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet
auch über den Antrag.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von
natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Perso-
nen.
(4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform ge-
genüber dem Vorstand vollzogen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es
durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied
muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der
Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter An-
gabe von Gründen mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb ei-
ner Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt wer-
den, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Beiträge
(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitrags-
ordnung.

§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres-
se erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in
Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand
unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Be-
kanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund-
sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Sat-
zung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere
die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmi-
gung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rech-
nungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederver-
sammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
– Aufgaben des Vereins
– An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
– Beteiligung an Gesellschaften
– Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über-
schreiten
– Beschluss der Beitragsordnung
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig an-
erkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte
Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig
von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss
in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes
Mitglied hat eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwe-
senden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleich-
heit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn
bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts, alle offenen Mitgliedsbeiträ-
ge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenom-
men die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr ge-
wählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisit-
zer verzichtet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl der Vor-
standsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im
Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbe-
sondere folgende Rechte:
– Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
– Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimm-
recht teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und
ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte
beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund
für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in Text-
form unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung
muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht wer-
den.
(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglie-
der des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich ge-
fasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der
Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden
regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken,
ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversamm-
lung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines
Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfol-
ger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei-
lung des Vorstandes geregelt wird.
(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit
der ersten Mitgliederversammlung.

§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmit-
glieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einla-
dung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder
erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform
erfolgen kann.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus forma-
len Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt
werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder
Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur
nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder
bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach
Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung
bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

Text der Beitragsordnung

Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell!

Zuletzt aktualisiert: Daniel Bohrer 00:38, 17. Dez. 2012 (CET)

Beitragsordnung des Stratum 0 e. V.
15. Dezember 2012

§ 0 Beitragssätze
(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 20€ pro Monat.
(2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II
einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des Zweiten Buchs
des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Möglichkeit, einen ermäßig-
ten Beitrag von 12€ pro Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem
Vorstand auf Verlangen zugänglich gemacht werden.
(3) Sollte ein Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht aufbringen
können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung stel-
len. Diese gilt für ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert werden.
(4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige
Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% des
Bruttoeinkommens.

§ 1 Fälligkeit
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus
bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig.
(2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah-
lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich.

§ 2 Zahlungsweise
(1) Die Zahlung des Beitrages erfolgt per Überweisung.
(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, sofern
dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.

§ 3 Aufnahmegebühren
(1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

§ 4 Erstattungen
(1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem
Mitglied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstat-
tung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.