Satzung

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Text der Satzung

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Zuletzt aktualisiert: Daniel Bohrer 14:59, 16. Jan. 2014 (CET)

Satzung des Stratum 0 e. V.
6. Dezember 2015

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
(2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
(2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
– die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- und Me-
dienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und kritische Be-
trachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien
– Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu
fördern
– Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informations-
verarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemessene Ver-
haltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen
(3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
– die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der
Vereinszwecke nötigen Infrastruktur
– die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informati-
onsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit
– die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Gruppie-
rungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind

§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und
ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
der Körperschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjäh-
rigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich:
– Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme mit.
Sie besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen des Vereins.
– Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäßigen finan-
ziellen Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversamm-
lungen.
(3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet auch
über den Antrag.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von na-
türlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen.
(5) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber
dem Vorstand vollzogen.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den
Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Be-
schlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss dem
auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mit-
teilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen
nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mit-
gliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die
Mitgliedschaft.

§ 5 Beiträge
(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.

§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse er-
fordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der ordentlichen Vereinsmitglieder
in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe
einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. Das Einladungs-
schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins
in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätz-
lich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht
einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung
und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des
Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vor-
stand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte
des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und
über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
– Aufgaben des Vereins
– An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
– Beteiligung an Gesellschaften
– Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über-
schreiten
– Beschluss der Beitragsordnung
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt,
sofern mindestens 23% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforder-
te Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig
von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der
Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes ordentliche
Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen ohne
Stimmrecht teilzunehmen.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmen-
gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn bis
zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts alle offenen Mitgliedsbeiträge des
entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem stell-
vertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenommen die Beisitzer,
sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisitzer verzich-
tet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder
ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis Nachfolger
gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbeson-
dere folgende Rechte:
– Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
– Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Dieser
ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht teil-
zunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und oh-
ne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte be-
schließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund für
den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in Textform
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss au-
ßerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden.
(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des
Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
Vorstandsmitglieder.
(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich gefasst
werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstands-
mitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden regulären Vor-
standssitzung bestätigt werden.
(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der
restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, zu
einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung je-
weils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers
im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss
der Mitgliederversammlung entfallen.
(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabenteilung
des Vorstandes geregelt wird.
(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der ers-
ten Mitgliederversammlung.

§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtig-
ten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederver-
sammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der
Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder er-
forderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform erfolgen
kann.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Grün-
den verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderun-
gen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schrift-
lich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder Sitzung
bestimmt wird, zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitglie-
derversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach recht-
zeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei
Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Erfül-
lung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung bestimm-
te steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden hat.

Text der Beitragsordnung

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Zuletzt aktualisiert: Daniel Bohrer 14:59, 16. Jan. 2014 (CET)

Beitragsordnung des Stratum 0 e. V.
7. Dezember 2013

§ 0 Beitragssätze
(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 20€ pro Monat. För-
dermitglieder zahlen einen frei wählbaren Beitrag von mindestens 30€ pro Jahr.
(2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosen-
geld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des
Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungs-
förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Mög-
lichkeit, für die ordentliche Mitgliedschaft einen ermäßigten Beitrag von 12€ pro
Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf Verlangen
zugänglich gemacht werden.
(3) Sollte ein ordentliches Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht
aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder
Befreiung stellen. Diese gilt für maximal ein Jahr und kann dann durch einen neuen
Antrag erneuert werden.
(4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige
Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1%
des Bruttoeinkommens.

§ 1 Fälligkeit
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus
bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig.
(2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah-
lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich.

§ 2 Zahlungsweise
(1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann per Überweisung (z. B. Dauerauftrag) oder
per SEPA-Lastschrifteinzug erfolgen. Für den Einzug per SEPA-Lastschrift muss
dem Vorstand ein SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform vorliegen. Eventuell an-
fallende Gebühren durch Rücklastschrift, die ein Mitglied selbst zu verschulden hat,
werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, so-
fern dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.

§ 3 Aufnahmegebühren
(1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

§ 4 Erstattungen
(1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem
Mitglied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstat-
tung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.