Arbeitsgruppe: Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Arbeitsgruppe zur Erarbeitung einer [[Satzung]] traf sich am 23. Mai 2011. Die Aufgaben dieser Arbeitsgruppe wurden erfüllt.
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Eine Arbeitsgruppe für die Erarbeitung einer Satzung wurde gebildet, bestehend aus [[Benutzer:Daniel Bohrer|Roland]], [[Benutzer:Michael Klug|Michael Klug]], [[Benutzer:Blinry|Blinry]], [[Benutzer:ngr|ngr]], Ortwin, [[Benutzer:Larsan|Larsan]], [[Benutzer:Marvas|Martin]], [[Benutzer:Paul Wilhelm|Paul Wilhelm]].
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Eine Arbeitsgruppe für die Erarbeitung einer Satzung wurde gebildet, bestehend aus [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]], [[Benutzer:m00lean|m00lean]], [[Benutzer:Blinry|Blinry]], [[Benutzer:ngr|ngr]], Ortwin, [[Benutzer:Larsan|Larsan]], [[Benutzer:Marvas|Martin]], [[Benutzer:Paul Wilhelm|Paul Wilhelm]].
  
 
* Satzungsentwurf: http://piratepad.net/j8MNTQW913
 
* Satzungsentwurf: http://piratepad.net/j8MNTQW913
 
* Entwurf der Beitragsordnung: http://piratepad.net/cuPlbkWmJb
 
* Entwurf der Beitragsordnung: http://piratepad.net/cuPlbkWmJb
 
* Meinungsbild bzgl. [[Mindestbeitrag]]
 
* Meinungsbild bzgl. [[Mindestbeitrag]]
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Update: Aktuelle Satzung und Beitragsordnung aus den Pads rüberkopiert --[[Benutzer:Larsan|Larsan]] 17:13, 15. Jun. 2011 (UTC)
  
 
== Entwurf der Satzung ==
 
== Entwurf der Satzung ==
 
Zu bearbeiten unter: http://piratepad.net/j8MNTQW913
 
Zu bearbeiten unter: http://piratepad.net/j8MNTQW913
  
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Satzung Hackerspace Braunschweig
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Satzung des Stratum 0 e.V.
  
Satzung des [HackerspaceBS e.V.]
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
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(1) Der Verein trägt den Namen [HackerspaceBS e.V.].
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
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(2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
(1) Der Verein trägt den Namen [HackerspaceBS e.V.]
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(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Er hat den Sitz in Braunschweig.
 
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
 
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
 
§ 2 Vereinszweck
 
  
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§ 2 Zweck
 
(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
 
(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
(2) Der Verein setzt sich zum Zweck
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(2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
* die Informatik- und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit zu fördern sowie über Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien aufzuklären, diese kritisch zu erforschen und zu beurteilen
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* Die Informatik- und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit zu fördern, sowie über Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien aufzuklären, diese kritisch zu erforschen und zu beurteilen.
* Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu fördern
+
* Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu fördern.
* Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen
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* Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen.
 
(3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
 
(3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
* die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der Vereinszwecken nötigen Infrastruktur
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* Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur.
* die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit
+
* Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
* die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind
+
* Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
  
 
§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
 
§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
 
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(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  
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(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
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(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  
 
§ 4 Mitgliedschaft
 
§ 4 Mitgliedschaft
 
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(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, sowie jede sonstige Entität, die den Turing-Test besteht, werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
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(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet auch über den Antrag.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
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(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder Desintegration von o.g. Entitäten oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr wird von der Beitragsordnung geregelt.
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(4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
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(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  
 
§ 5 Beiträge
 
§ 5 Beiträge
 
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(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe in der Beitragsordnung geregelt ist.
 
(2) Schüler, Studenten und Hartz-IV-Empfänger zahlen nach Einreichung eines entsprechenden Nachweises beim Vorstand einen ermäßigten Beitrag, dessen Höhe ebenfalls in der Beitragsordnung geregelt wird.
 
(3) Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand dem Mitglied für ein Jahr einen ermäßigten Beitrag bewilligen oder das Mitglied für ein Jahr von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreien.
 
  
 
§ 6 Organe des Vereins
 
§ 6 Organe des Vereins
 
 
Organe des Vereins sind
 
Organe des Vereins sind
 
a) die Mitgliederversammlung
 
a) die Mitgliederversammlung
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§ 7 Mitgliederversammlung
 
§ 7 Mitgliederversammlung
 
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
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(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich gemäß §12 durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
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(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
 
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
 
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
 
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
 
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
* Aufgaben des Vereins
+
* Aufgaben des Vereins
* An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
+
* An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
* Beteiligung an Gesellschaften
+
* Beteiligung an Gesellschaften
* Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge überschreiten
+
* Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge überschreiten
* Beschluss der Beitragsordnung
+
* Beschluss der Beitragsordnung
* Satzungsänderungen
+
* Satzungsänderungen
* Auflösung des Vereins
+
* Auflösung des Vereins
 
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
 
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
 
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
 
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
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§ 8 Der Vorstand
 
§ 8 Der Vorstand
 
 
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
 
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
 
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisitzer verzichtet werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
 
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisitzer verzichtet werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
 
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Rechte:
 
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Rechte:
* Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
+
* Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
* Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht teilzunehmen.
+
* Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht teilzunehmen.
 
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
 
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
 
(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
 
(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden.
+
(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden.
 
(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
 
(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder schriftlich zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
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(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z.B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der restliche Vorstand verpflichtet, alsbald eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
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(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z.B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
 
(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
 
(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
 
(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabenteilung des Vorstandes geregelt wird.
 
(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabenteilung des Vorstandes geregelt wird.
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(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der ersten Mitgliederversammlung.
  
 
§ 9 Satzungsänderung
 
§ 9 Satzungsänderung
 
 
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
 
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Briefform erfolgen kann.
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(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform erfolgen kann.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
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(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden.
  
 
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
 
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
 
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Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
 
  
 
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
 
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
 
 
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
 
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Chaos Computer Club e.V. mit Sitz in Hamburg, oder eine andere, durch die letzte Mitgliederversammlung bestimmte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
+
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
 
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seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen
§ 12 Schriftform
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an den Chaos Computer Club e.V. mit Sitz in Hamburg, oder eine andere, durch die letzte Mitgliederversammlung bestimmte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Schriftform im Sinne dieser Satzung schließt auch E-Mail mit ein. Jedes Mitglied hat das Recht, der elektronischen Schriftform zu widersprechen.
 
 
 
  
 
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(Ort) (Datum)
 
(Ort) (Datum)
 
  
 
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zu bearbeiten unter http://piratepad.net/cuPlbkWmJb
 
zu bearbeiten unter http://piratepad.net/cuPlbkWmJb
  
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Beitragsordnung [Hackerspace BS]
 
Beitragsordnung [Hackerspace BS]
  
§1 Beitragssätze
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§ 1 Beitragssätze
(1) Der Verein erhebt gemäß §5 seiner Satzung Beiträge für Mitglieder wie folgt: Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 20€ pro Monat, der ermäßigte Mitgliedsbeitrag beträgt 12€ pro Monat.
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(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 20€ pro Monat.
(2) Sollte ein Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht aufbringen können, kann dieses beim Vorstand im Sinne der Vereinssatzung § 5, Satz 3 einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung stellen. Diese gilt für ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert werden.
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(2) Schüler, Studenten und Hartz-IV-Empfänger zahlen nach Einreichung eines entsprechenden Nachweises beim Vorstand den ermäßigten Beitrag von 12€ pro Monat.
(3) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% des Bruttoeinkommens.
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(3) Sollte ein Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung stellen. Diese gilt für ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert werden.
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(4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% des Bruttoeinkommens.
  
§2 Fälligkeit
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§ 2 Fälligkeit
 
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig.
 
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig.
 
(2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zahlungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich.
 
(2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zahlungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich.
  
§3 Zahlungsweise
+
§ 3 Zahlungsweise
 
(1) Die Zahlung des Beitrages erfolgt im Lastschriftverfahren oder per Überweisung.
 
(1) Die Zahlung des Beitrages erfolgt im Lastschriftverfahren oder per Überweisung.
 
(2) Alternativ zu Absatz 1 kann auch eine Barzahlung an den Kassenwart erfolgen, sofern  dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.
 
(2) Alternativ zu Absatz 1 kann auch eine Barzahlung an den Kassenwart erfolgen, sofern  dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.
  
§4 Aufnahmegebühren
+
§ 4 Aufnahmegebühren
 
(1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
 
(1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
  
§5 Erstattungen
+
§ 5 Erstattungen
 
(1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem Mitglied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstattung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.
 
(1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem Mitglied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstattung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.
 
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''Mustersatzung:''
 
''Mustersatzung:''
 
* http://www.vereinsknowhow.de/muster.htm
 
* http://www.vereinsknowhow.de/muster.htm
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[[Kategorie:Mission Kaltstart]]

Aktuelle Version vom 28. Juni 2011, 14:59 Uhr

Die Arbeitsgruppe zur Erarbeitung einer Satzung traf sich am 23. Mai 2011. Die Aufgaben dieser Arbeitsgruppe wurden erfüllt.

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Mate!
Katze!
Der Preis einer Satzung!

Eine Arbeitsgruppe für die Erarbeitung einer Satzung wurde gebildet, bestehend aus Daniel Bohrer, m00lean, Blinry, ngr, Ortwin, Larsan, Martin, Paul Wilhelm.

Update: Aktuelle Satzung und Beitragsordnung aus den Pads rüberkopiert --Larsan 17:13, 15. Jun. 2011 (UTC)

Entwurf der Satzung

Zu bearbeiten unter: http://piratepad.net/j8MNTQW913

Satzung des Stratum 0 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen [HackerspaceBS e.V.].
(2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
(2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
* Die Informatik- und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit zu fördern, sowie über Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien aufzuklären, diese kritisch zu erforschen und zu beurteilen.
* Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu fördern.
* Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen.
(3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
* Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur.
* Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
* Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.

§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet auch über den Antrag.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen.
(4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Beiträge
(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
* Aufgaben des Vereins
* An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
* Beteiligung an Gesellschaften
* Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge überschreiten
* Beschluss der Beitragsordnung
* Satzungsänderungen
* Auflösung des Vereins
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisitzer verzichtet werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Rechte:
* Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
* Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden.
(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z.B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabenteilung des Vorstandes geregelt wird.
(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der ersten Mitgliederversammlung.

§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform erfolgen kann.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen 
an den Chaos Computer Club e.V. mit Sitz in Hamburg, oder eine andere, durch die letzte Mitgliederversammlung bestimmte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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(Ort) (Datum)

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(Unterschriften)

Entwurf der Beitragsordnung

zu bearbeiten unter http://piratepad.net/cuPlbkWmJb

Beitragsordnung [Hackerspace BS]

§ 1 Beitragssätze
(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 20€ pro Monat.
(2) Schüler, Studenten und Hartz-IV-Empfänger zahlen nach Einreichung eines entsprechenden Nachweises beim Vorstand den ermäßigten Beitrag von 12€ pro Monat.
(3) Sollte ein Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung stellen. Diese gilt für ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert werden.
(4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% des Bruttoeinkommens.

§ 2 Fälligkeit
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig.
(2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zahlungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich.

§ 3 Zahlungsweise
(1) Die Zahlung des Beitrages erfolgt im Lastschriftverfahren oder per Überweisung.
(2) Alternativ zu Absatz 1 kann auch eine Barzahlung an den Kassenwart erfolgen, sofern  dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.

§ 4 Aufnahmegebühren
(1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

§ 5 Erstattungen
(1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem Mitglied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstattung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.

Ressourcen

Gesetze:

Merkblatt zur Gemeinnützigkeit

Andere Hackerspace Satzungen:

Mustersatzung: