Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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* Satzung als PDF: [[Media:Satzung.pdf]]
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* Die Satzung wird in einem [https://github.com/stratum0/stratum0-dokumente GitHub-Repository] gepflegt. Änderungsanträge dürfen als [https://help.github.com/articles/using-pull-requests Pull Request] gestellt werden.
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* Siehe auch: [[Beitragsordnung]]
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== Aktuell gültige Dokumente ==
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<h1 style="text-align:center;border-bottom:none">Satzung des Stratum 0 e.&nbsp;V.</h1>
* [[Media:Satzung.pdf|Aktuelle Satzung]] als PDF, zuletzt geändert am 6. Dezember 2015
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<div style="text-align:center">6. Dezember 2015</div>
* [[Media:Beitragsordnung.pdf|Aktuelle Beitragsordnung]] als PDF, zuletzt geändert am 7. Dezember 2013
 
  
== Quellcode ==
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__TOC__
Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/stratum0/stratum0-dokumente GitHub-Repository] gepflegt. Änderungsanträge dürfen als [https://help.github.com/articles/using-pull-requests Pull Request] gestellt werden.
 
  
== Text der Satzung ==
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== §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr ==
Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version!
 
  
Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 14:59, 16. Jan. 2014 (CET)
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# Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
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# Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
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# Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  
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== §2 Zweck ==
Satzung des Stratum 0 e. V.
 
6. Dezember 2015
 
  
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
+
# Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
+
# Der Verein setzt sich zum Zweck:
(2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
+
#* die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und kritische Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
+
#* Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu fördern
 +
#* Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen
 +
# Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
 +
#* die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur
 +
#* die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit
 +
#* die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind
  
§ 2 Zweck
+
== §3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit ==
(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
 
(2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
 
– die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- und Me-
 
dienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und kritische Be-
 
trachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien
 
– Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu
 
fördern
 
– Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informations-
 
verarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemessene Ver-
 
haltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen
 
(3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
 
– die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der
 
Vereinszwecke nötigen Infrastruktur
 
– die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informati-
 
onsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit
 
– die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Gruppie-
 
rungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind
 
  
§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
+
# Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
+
# Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und
+
# Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
+
# Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
 
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
 
der Körperschaft.
 
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
 
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
  
§ 4 Mitgliedschaft
+
== §4 Mitgliedschaft ==
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjäh-
 
rigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
 
(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich:
 
– Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme mit.
 
Sie besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen des Vereins.
 
– Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäßigen finan-
 
ziellen Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversamm-
 
lungen.
 
(3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet auch
 
über den Antrag.
 
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von na-
 
türlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen.
 
(5) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber
 
dem Vorstand vollzogen.
 
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
 
trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den
 
Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Be-
 
schlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss dem
 
auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mit-
 
teilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen
 
nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mit-
 
gliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die
 
Mitgliedschaft.
 
  
§ 5 Beiträge
+
# Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.
+
# Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich:
 +
#* Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme mit. Sie besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen des Vereins.
 +
#* Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäßigen finanziellen Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen.
 +
# Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet auch über den Antrag.
 +
# Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen.
 +
# Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.
 +
# Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  
§ 6 Organe des Vereins
+
== §5 Beiträge ==
(1) Organe des Vereins sind
 
– die Mitgliederversammlung
 
– der Vorstand
 
  
§ 7 Mitgliederversammlung
+
# Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
 
(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse er-
 
fordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der ordentlichen Vereinsmitglieder
 
in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
 
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter
 
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe
 
einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. Das Einladungs-
 
schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins
 
in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
 
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätz-
 
lich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht
 
einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung
 
und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des
 
Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vor-
 
stand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte
 
des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und
 
über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
 
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
 
– Aufgaben des Vereins
 
– An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
 
– Beteiligung an Gesellschaften
 
– Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über-
 
schreiten
 
– Beschluss der Beitragsordnung
 
– Satzungsänderungen
 
– Auflösung des Vereins
 
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
 
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt,
 
sofern mindestens 23% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforder-
 
te Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig
 
von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der
 
Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes ordentliche
 
Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen ohne
 
Stimmrecht teilzunehmen.
 
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
 
stimmberechtigten Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmen-
 
gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 
(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn bis
 
zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts alle offenen Mitgliedsbeiträge des
 
entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.
 
  
§ 8 Der Vorstand
+
== §6 Organe des Vereins ==
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem stell-
 
vertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den Verein
 
gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenommen die Beisitzer,
 
sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
 
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
 
Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisitzer verzich-
 
tet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder
 
ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis Nachfolger
 
gewählt sind.
 
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbeson-
 
dere folgende Rechte:
 
– Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
 
– Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Dieser
 
ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht teil-
 
zunehmen.
 
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
 
(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und oh-
 
ne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte be-
 
schließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund für
 
den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
 
(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in Textform
 
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss au-
 
ßerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden.
 
(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des
 
Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
 
Vorstandsmitglieder.
 
(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich gefasst
 
werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstands-
 
mitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden regulären Vor-
 
standssitzung bestätigt werden.
 
(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der
 
restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, zu
 
einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
 
(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung je-
 
weils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers
 
im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss
 
der Mitgliederversammlung entfallen.
 
(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabenteilung
 
des Vorstandes geregelt wird.
 
(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der ers-
 
ten Mitgliederversammlung.
 
  
§ 9 Satzungsänderung
+
# Organe des Vereins sind
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtig-
+
#* die Mitgliederversammlung
ten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederver-
+
#* der Vorstand
sammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der
 
Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
 
bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
 
(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder er-
 
forderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform erfolgen
 
kann.
 
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Grün-
 
den verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderun-
 
gen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden.
 
  
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
+
== §7 Mitgliederversammlung ==
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schrift-
 
lich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder Sitzung
 
bestimmt wird, zu unterzeichnen.
 
  
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
+
# Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitglie-
+
# Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der ordentlichen Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
derversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach recht-
+
# Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
zeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
+
# Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei
+
#* Aufgaben des Vereins
Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Erfül-
+
#* An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
lung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung bestimm-
+
#* Beteiligung an Gesellschaften
te steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
+
#* Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge überschreiten
Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden hat.
+
#* Beschluss der Beitragsordnung
</pre>
+
#* Satzungsänderungen
 +
#* Auflösung des Vereins
 +
# Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
 +
# Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, sofern mindestens 23% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
 +
# Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 +
# Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts alle offenen Mitgliedsbeiträge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.
  
== Text der Beitragsordnung ==
+
== §8 Der Vorstand ==
Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version!
 
  
Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 14:59, 16. Jan. 2014 (CET)
+
# Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenommen die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
 +
# Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisitzer verzichtet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
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# Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Rechte:
 +
#* Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
 +
#* Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht teilzunehmen.
 +
# Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
 +
# Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
 +
# Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden.
 +
# Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
 +
# Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
 +
# Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
 +
# Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
 +
# Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabenteilung des Vorstandes geregelt wird.
 +
# Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der ersten Mitgliederversammlung.
  
<pre class="wrap">
+
== §9 Satzungsänderung ==
Beitragsordnung des Stratum 0 e. V.
 
7. Dezember 2013
 
  
§ 0 Beitragssätze
+
# Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 20€ pro Monat. För-
+
# Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform erfolgen kann.
dermitglieder zahlen einen frei wählbaren Beitrag von mindestens 30€ pro Jahr.
+
# Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden.
(2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosen-
 
geld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des
 
Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungs-
 
förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Mög-
 
lichkeit, für die ordentliche Mitgliedschaft einen ermäßigten Beitrag von 12€ pro
 
Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf Verlangen
 
zugänglich gemacht werden.
 
(3) Sollte ein ordentliches Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht
 
aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder
 
Befreiung stellen. Diese gilt für maximal ein Jahr und kann dann durch einen neuen
 
Antrag erneuert werden.
 
(4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige
 
Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1%
 
des Bruttoeinkommens.
 
  
§ 1 Fälligkeit
+
== §10 Beurkundung von Beschlüssen ==
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus
 
bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig.
 
(2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah-
 
lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich.
 
  
§ 2 Zahlungsweise
+
# Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
(1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann per Überweisung (z. B. Dauerauftrag) oder
 
per SEPA-Lastschrifteinzug erfolgen. Für den Einzug per SEPA-Lastschrift muss
 
dem Vorstand ein SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform vorliegen. Eventuell an-
 
fallende Gebühren durch Rücklastschrift, die ein Mitglied selbst zu verschulden hat,
 
werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
 
(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, so-
 
fern dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.
 
  
§ 3 Aufnahmegebühren
+
== §11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung ==
(1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
+
 
 +
# Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
 +
# Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden hat.
  
§ 4 Erstattungen
 
(1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem
 
Mitglied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstat-
 
tung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.
 
</pre>
 
  
 
[[Kategorie:Dokumente]]
 
[[Kategorie:Dokumente]]

Version vom 16. September 2016, 21:32 Uhr

Hinweis:

Satzung des Stratum 0 e. V.

6. Dezember 2015

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  1. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
  2. Der Verein setzt sich zum Zweck:
    • die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und kritische Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien
    • Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu fördern
    • Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen
  3. Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
    • die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur
    • die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit
    • die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind

§3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
  2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich:
    • Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme mit. Sie besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen des Vereins.
    • Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäßigen finanziellen Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen.
  3. Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet auch über den Antrag.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen.
  5. Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.
  6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§5 Beiträge

  1. Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.

§6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der ordentlichen Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
    • Aufgaben des Vereins
    • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    • Beteiligung an Gesellschaften
    • Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge überschreiten
    • Beschluss der Beitragsordnung
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins
  5. Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
  6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, sofern mindestens 23% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts alle offenen Mitgliedsbeiträge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenommen die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisitzer verzichtet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Rechte:
    • Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
    • Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht teilzunehmen.
  4. Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
  5. Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
  6. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden.
  7. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
  8. Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
  9. Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
  10. Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
  11. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabenteilung des Vorstandes geregelt wird.
  12. Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der ersten Mitgliederversammlung.

§9 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
  2. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform erfolgen kann.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden.

§10 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.

§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden hat.