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Ein paar Punkte, was in Bezug auf Steuerrecht wichtig ist. (mit Kommentaren von Daniel Bohrer in kursiv)

Quellen:

Gemeinnützigkeit

  • Finanzamt muss Satzung absegnen und erteilt eine vorläufige Bescheinigung, die zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen (Spenden) berechtigt und 18 Monate gültig ist. Satzung ist afaik abgesegnet, haben wir so eine Bescheinigung?
  • Alle drei Jahre: Finanzamt meldet sich wegen Steuererklärung. Falls das Geld nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet wurde, wird ein Freistellungsbescheid für die vorausgehenden 3 Jahre erteilt, der für die nächsten 5 Jahre zur Ausstellung von Spendenquittungen und zu Steuervergünstigungen berechtigt. Sollte machbar sein, Kassenprüfer passen ja auch auf.
  • Zuwendungsbescheinigungen („Spendenquittungen“) müssen nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausgestellt sein, wenn sie steuermindernd berücksichtigt werden sollen
    • Zuwendungsbescheinigungen sind für den Spender nötig, damit dieser die Spende als Sonderausgabe absetzen kann
  • Geld muss zeitnah (i.e. bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres) für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden (ausgenommen: Rücklagenbildung)
  • Wirtschaftliche Betätigung ist in Grenzen gestattet (z.B. Verkauf von Speisen/Getränken/Merchandising zum Selbstkostenpreis, solange kein Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art besteht, siehe § 65 Abs. 8 AO)

Für die Steuererklärung ist insbesondere Abschnitt VI 4. des Merkblatts zu beachten:

Der Steuererklärung (s. unter VI 2.: Unser Verein wurde aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben. Welcher Vordruck wird benötigt?) sind beizufügen:­

  • eine Kopie der aktuellen Satzung (falls Änderungen vorgenommen wurden)
  • eine möglichst weitgehend aufgegliederte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben der Überprüfungsjahre, getrennt nach den einzelnen Jahren und nach den Tätigkeitsbereichen:
    • ideeller Bereich,
    • Zweckbetrieb,
    • Vermögensverwaltung,
    • steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (s. unter VII 1.: Wie sind Einnahmen/Aufgaben aufzuschlüsseln? Welche Einnahmen/Ausgaben fallen in welchen Teilbereich?)
Die Abgabe des Kassenbuchs oder des Journals reicht zur Darstellung der Einnahmen und Ausgaben regelmäßig nicht aus, weil darin nur der chronologische Ablauf der einzelnen Buchungen dargestellt wird, aber keine Einteilung in die einzelnen Tätigkeitsbereiche erfolgt.
  • eine Aufstellung über das Vermögen/der Kontostände (am 31.12. jeden Überprüfungsjahres)
  • Geschäfts­- oder Tätigkeitsberichte (die jeweiligen Überprüfungsjahre betreffend)
  • Protokolle der Mitgliederversammlungen (die jeweiligen Überprüfungsjahre betreffend)
  • wenn Guthaben vorhanden sind: Angaben zu evtl. gebildeten Rücklagen (s. unter VII 6.: In welcher Höhe kann ich Mittel ansammeln?)
  • bei Sportvereinen die "Anlage Sportvereine" (s. unter 5.: Muss ein Sportverein immer eine "Anlage Sportvereine" abgeben?)
  • eine aktuelle Liste der Vorstandsmitglieder mit aktueller Anschrift
  • falls der Verein Honorarkräfte/Übungsleiter beschäftigt hat: eine Liste mit Namen, Adresse und Höhe der in den einzelnen Jahren gezahlten Vergütungen.

(Das Merkblatt enthält auch ein Muster der Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung nach Tätigkeitsbereichen.)

  • Rücklagen dürfen nur in einem engen Rahmen gebildet werden, z.B. für regelmäßige Ausgaben wie Miete. Der Verein muss diese Rücklagen ab ihrer Bildung in der Gemeinnützigkeitserklärung genau angeben und erläutern.

Körperschaftssteuer/Gewerbesteuer

  • §64 AO definiert einen Freibetrag von 35.000 € pro Jahr. Also im Moment noch kein Problem für uns.

Kapitalertragssteuer

  • Die Bescheinigung bzw. Freistellungsbescheid vom Finanzamt muss der Bank vorgelegt werden, um Abzug von Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) zu verhindern

Umsatzsteuer

  • muss auf Umsatz aus unternehmerischen Leistungen gezahlt werden. „Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird“, §2 UStG. Ist also grundsätzlich auf Verkauf von Speisen/Getränke/Merchandising anwendbar
  • Freibetrag von 17.500 € im Jahr (nur steuerpflichtige Einnahmen, jeweils inkl. Umsatzsteuer, siehe §19 UStG)

Sonstiges

Ansonsten gilt:

<fin> if you have more money by the end of the year, just get a lasercutter ;-)