Satzung

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Text der Satzung

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Zuletzt aktualisiert: Daniel Bohrer 14:59, 16. Jan. 2014 (CET)

Satzung des Stratum 0 e. V.
7. Dezember 2013

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
(2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
(2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
– die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik-
und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und
kritische Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien
– Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie
zu fördern
– Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Infor-
mationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze,
angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kri-
minellen Handlungsweisen
(3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
– die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung
der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur
– die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und In-
formationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit
– die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen
Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind

§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt-
zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord-
nung und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln der Körperschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Min-
derjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich:
– Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme
mit. Sie besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen
des Vereins.
– Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäßigen
finanziellen Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitglieder-
versammlungen.
(3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entschei-
det auch über den Antrag.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod
von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen
Personen.
(5) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform ge-
genüber dem Vorstand vollzogen.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann
es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mit-
glied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wer-
den. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Text-
form unter Angabe von Gründen mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss
kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Be-
rufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Beiträge
(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitrags-
ordnung.

§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinter-
esse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglie-
der in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vor-
stand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleich-
zeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem
Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn
es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund-
sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Sat-
zung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere
die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Geneh-
migung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei
Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die
Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor
der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
– Aufgaben des Vereins
– An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
– Beteiligung an Gesellschaften
– Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge
überschreiten
– Beschluss der Beitragsordnung
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser ge-
forderte Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung
unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen
Umstand muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewie-
sen werden. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind be-
rechtigt, an den Versammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an-
wesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmen-
gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich,
wenn bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts alle offenen Mit-
gliedsbeiträge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder,
ausgenommen die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr
gewählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der
Beisitzer verzichtet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl
der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat ins-
besondere folgende Rechte:
– Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
– Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne
Stimmrecht teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht
und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungs-
punkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln.
Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten wer-
den.
(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in
Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Ein-
ladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröf-
fentlicht werden.
(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglie-
der des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfa-
cher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich
gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel
der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfol-
genden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist
der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversamm-
lung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines
Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nach-
folger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgaben-
teilung des Vorstandes geregelt wird.

§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmit-
glieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Ein-
ladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl
der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglie-
der erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Text-
form erfolgen kann.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus for-
malen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitge-
teilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der
vor jeder Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann
nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit
oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederver-
sammlung bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und aus-
schließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden hat.

Text der Beitragsordnung

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Zuletzt aktualisiert: Daniel Bohrer 14:59, 16. Jan. 2014 (CET)

Beitragsordnung des Stratum 0 e. V.
7. Dezember 2013

§ 0 Beitragssätze
(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 20€ pro Monat. För-
dermitglieder zahlen einen frei wählbaren Beitrag von mindestens 30€ pro Jahr.
(2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosen-
geld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des
Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungs-
förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Mög-
lichkeit, für die ordentliche Mitgliedschaft einen ermäßigten Beitrag von 12€ pro
Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf Verlangen
zugänglich gemacht werden.
(3) Sollte ein ordentliches Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht
aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder
Befreiung stellen. Diese gilt für maximal ein Jahr und kann dann durch einen neuen
Antrag erneuert werden.
(4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige
Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1%
des Bruttoeinkommens.

§ 1 Fälligkeit
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus
bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig.
(2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah-
lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich.

§ 2 Zahlungsweise
(1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann per Überweisung (z. B. Dauerauftrag) oder
per SEPA-Lastschrifteinzug erfolgen. Für den Einzug per SEPA-Lastschrift muss
dem Vorstand ein SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform vorliegen. Eventuell an-
fallende Gebühren durch Rücklastschrift, die ein Mitglied selbst zu verschulden hat,
werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, so-
fern dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.

§ 3 Aufnahmegebühren
(1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

§ 4 Erstattungen
(1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem
Mitglied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstat-
tung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.